Die Grundsteuerreform in Hessen tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und basiert auf dem sogenannten Flächen-Faktor-Verfahren. Dieses Modell wurde vom Hessischen Landtag verabschiedet und weicht bewusst vom Bundesmodell ab, um eine einfachere und gerechtere Berechnung zu ermöglichen. Das Flächen-Faktor-Verfahren berücksichtigt folgende Faktoren:

- Grundstücksfläche: Jeder Quadratmeter wird mit 0,04 € bewertet
- Gebäudefläche: Jeder Quadratmeter wird mit 0,50 € bewertet.
Diese Werte ergeben den sogenannten Äquivalenzbetrag. Anschließend wird dieser Betrag mit einem Faktor multipliziert, der die Lagequalität des Grundstücks widerspiegelt. Der Faktor berechnet sich aus dem Verhältnis des Bodenrichtwerts des Grundstücks zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde, hoch 0,3. Diese Daten werden automatisch von der Katasterverwaltung bereitgestellt; Eigentümer müssen sie nicht selbst angeben.
Für Wohnnutzung wird die Steuermesszahl auf 70 % reduziert. Zusätzliche Abschläge sind für sozialen Wohnungsbau und denkmalgeschützte Gebäude vorgesehen.
In Hessen werden ab 2025 drei Grundsteuerarten unterschieden:
- Grundsteuer A: Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe; es gilt das Bundesmodell.
- Grundsteuer B: Für bebaute und unbebaute Grundstücke des Grundvermögens; hier kommt das Flächen-Faktor-Verfahren zur Anwendung.
- Grundsteuer C: Für baureife, aber unbebaute Grundstücke; Kommunen können hier einen gesonderten Hebesatz festlegen, um Anreize für die Bebauung zu schaffen.
Was bedeutet das für Eigentümer?
Die meisten Eigentümer in Hessen erhalten ihre neuen Grundsteuerbescheide Anfang 2025. Bis dahin bleibt die bisherige Grundsteuerregelung gültig. Die neue Berechnungsmethode kann zu Veränderungen bei der Steuerhöhe führen, abhängig von der Lage und Größe des Grundstücks sowie der Nutzung des Gebäudes.
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